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Bedingungen

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ALLGEMEINE VERMIETUNGS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON A&N EUROPE B.V.

ALLGEMEINES

1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und für sämtliche Vereinbarungen betreffend die Vermietung, den Verkauf und die Lieferung, die zwischen A&N Europe B.V. („A&N“) und einem beliebigen Vertragspartner (der „Vertragspartner“) geschlossen werden. Die Angebote und Vereinbarungen zwischen A&N und dem Vertragspartner werden das „Vertragsverhältnis“ genannt.

2. Alle unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern darin keine Annahmefrist genannt wird. Sie sind nur als Ganzes gültig. Enthält ein Kostenvoranschlag ein unverbindliches Angebot, das akzeptiert wird, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt der Annahme zu widerrufen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind in unserem Angebot keine Serviceleistungen wie z. B. Montage oder Aufbau enthalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt niederländischem Recht.

4. Sämtliche Streitigkeiten, die mit dem Vertragsverhältnis in einem Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, werden erstinstanzlich vom zuständigen Landgericht (Rechtbank) in Rotterdam, Niederlande, beigelegt, einschließlich auf dem Wege der einstweiligen Verfügung durch den Präsidenten der Rechtbank in Rotterdam. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

5. Sämtliche gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an oder in Verbindung mit den Liefer- oder Mietgegenständen verbleiben bei A&N oder den betreffenden Lieferanten. Sofern nicht ausdrücklich im Vertragsverhältnis vereinbart, ist es dem Vertragspartner ohne schriftliche Genehmigung von A&N untersagt, die in Artikel 5, Abschnitt 1 genannten Rechte zu nutzen.

6. A&N ist berechtigt, sich auf einen nicht zurechenbaren Verstoß zu berufen, wenn die Erfüllung der Vereinbarung ganz oder teilweise, vorübergehend oder bleibend durch Umstände, die sich nach objektivem Ermessen seiner Kontrolle entziehen, wie z. B. Werksstreiks, Streiks, Schwerpunktstreiks, falsche oder verspätete Lieferungen durch Zulieferer oder andere Vertragspartnern von A&N, Transportprobleme oder behinderungen, Maßnahmen niederländischer, nicht-niederländischer oder supranationaler Behörden, Naturkatastrophen, Krieg, internationale oder nationale bewaffnete Konfl ikte und Vorbereitungen solcher Konfl ikte erschwert oder kompliziert wird.

7. Der Vertragspartner wird A&N gegen alle Ansprüchen Dritter gegen A&N schützen, die direkt oder indirekt eine Folge der Verwendung des vom Vertragspartner gemieteten oder gekauften oder an den Vertragspartner gelieferten Gegenstands sind. Darüber hinaus wird der Vertragspartner A&N gegen alle Ansprüche Dritter gegen A&N schützen, die sich in Zusammenhang mit der Nichtbefolgung nationaler und/oder supranationaler Bestimmungen betreffend Verpackung, Transport, Import und Export ergeben.

8. Sofern nicht anders vereinbart verstehen sich die von A&N in allen Angeboten oder Vereinbarungen genannten Preise ab Werk, ohne Frachtkosten, Verpackung und von Behördenseite erhobene Abgaben oder Steuern.

MIETBEDINGUNGEN

1. Mietzeitraum: Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird der Mietvertrag für unbegrenzte Dauer geschlossen. Der Mietzeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit sämtlichen für seinen Betrieb wichtigen Komponenten dem Transport an den Vertragspartner übergeben wird, oder, wenn Selbstabholung des Gegenstands durch den Vertragspartner vereinbart wurde, an dem Tag, für den die Abholung vereinbart wurde. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, kann der Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die Parteien gekündigt werden. Der Mietzeitraum endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit sämtlichen für seinen Betrieb wichtigen Komponenten am Lagerstandort von A&N oder einem von A&N benannten Standort eingetroffen ist und abgenommen wurde. Für den Fall eines Totalverlusts eines Mietgegenstands bleibt der Mietvertrag in Kraft und wird erst beendet, wenn der Vertragspartner den Verlust gegenüber A&N bestätigt hat und der Verlust dem Vertragspartner in Rechnung gestellt wurde.

2. Mietpreis: Der Mietpreis errechnet sich pro Tag, beginnend mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand versendet wird, und endend mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand wieder bei A&N eintrifft. Unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Mietvertrags muss der Vertragspartner A&N mindestens den Mietpreis für drei Werktage oder 0,6 mal den Mietpreis pro Woche zahlen. Der Mietpreis errechnet sich auf Basis von Werktagen mit je acht Stunden. Ohne schriftliche Genehmigung von A&N dürfen die Mietgegenstände nicht für mehr Stunden pro Tag verwendet werden. Die Berechnung des Mietpreises erfolgt auf Basis von fünf Werktagen oder vierzig Arbeitsstunden pro Woche. Ohne schriftliche Genehmigung von A&N dürfen die Mietgegenstände nicht für mehr Stunden pro Woche verwendet werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind (a) die Transportkosten einschließlich der Kosten für die Transportversicherung; (b) die Kosten für den Aufbau des Mietgegenstands; (c) die Kosten für von A&N (oder im Auftrag von A&N) durchgeführte Reparaturen; (d) die Kosten für die von A&N (oder im Auftrag von A&N) durchgeführte Beaufsichtigung des Mietgegenstands; (e) die Preise für Ersatzteile u. ä., die von A&N zur Verfügung zu stellen sind; (f) Kosten für den Transport von Gefahrstoffen und für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften betreffend Gefahrstoffe; (g) Kosten für Energie oder Kraftstoffe, die von oder in Verbindung mit den Mietgegenständen verwendet werden; (h) die Mehrwertsteuer (BTW). Diese Kosten werden dem Vertragspartner von A&N gesondert in Rechnung gestellt.

3. Kaution: Auf erstes Verlangen von A&N hinterlegt der Vertragspartner einen Betrag in angemessener Höhe, der von A&N für die Erfüllung seiner Verpfl ichtungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses festgelegt wird.

Dies darf auch verlangt werden, nachdem das Vertragsverhältnis geschlossen wurde. Die Kaution wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Rücksendung des Mietgegenstands durch den Vertragspartner an A&N und seiner Abnahme durch A&N verrechnet. A&N ist nicht verpfl ichtet, Zinsen für diese Kaution zu zahlen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Kaution mit an A&N zu zahlenden Beträgen zu verrechnen oder von diesen in Abzug zu bringen.

4. Zahlung: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, muss die Zahlung der Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Überfälligkeit muss der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat oder den entsprechenden Anteil ab dem ersten auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag zahlen. Sämtliche Zahlungen müssen in den Büros von A&N oder durch Überweisung auf ein von A&N anzugebendes Konto ohne Abzüge oder Verrechnung vorgenommen werden. Sämtliche außergerichtliche Inkassokosten gehen zulasten des Vertragspartners. Kommt der Vertragspartner seinen Verpfl ichtungen nicht rechtzeitig nach, ist A&N berechtigt, das Vertragsverhältnis außergerichtlich zu beenden und den Mietgegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Sämtliche Zahlungen durch den Vertragspartner werden zuerst für die Zahlung sämtlicher fälliger Zinsen und Kosten verwendet und danach für die Zahlung der am längsten ausstehenden Rechungen, selbst wenn der Vertragspartner ausdrücklich angibt, dass die Zahlung für eine spätere Rechnung vorgesehen ist. Diese Reihenfolge kann von A&N geändert werden.

5. Verpfl ichtungen des Vertragspartners: (i) A&N prüft zu Beginn des Mietzeitraums gemeinsam mit dem Vertragspartner die Inventarliste. Der Vertragspartner muss diese Liste unterzeichnen. Die Nichtunterzeichnung der Liste erfolgt auf Risiko des Vertragspartners, der dann später für etwaige fehlende Gegenstände haftbar gemacht wird. (ii) Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand, in dem dieser bei seiner Abnahme war, zu erhalten und ihn zweckgemäß zu verwenden. Der Vertragspartner verpfl ichtet sich ferner, sich streng an die schriftlichen oder mündlichen Anweisungen zu halten, die von oder im Auftrag von A&N im Hinblick auf die Verwendung des Mietgegenstands gegeben wurden. (iii) Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, A&N den Mietgegenstand am Ende des Mietzeitraums in funktionstüchtigem Zustand, sauber und komplett mit sämtlichem Zubehör zu übergeben. Anhand der vom Vertragspartner zu Beginn des Mietzeitraums unterzeichneten Inventarliste prüfen der Vertragspartner und A&N gemeinsam, ob alle aufgeführten Gegenstände vorhanden sind. Nachdem dies überprüft wurde, wird die Inventarliste sowohl von A&N als auch von Vertragpartner unterzeichnet. Hat der Vertragspartner den Mietgegenstand oder das entsprechende Zubehör nicht an A&N zurückgegeben, muss der Vertragspartner für den Mietgegenstand oder das Zubehör einen Betrag auf Basis des Wiederbeschaffungswerts zahlen. Sind aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit seitens des Vertragspartners Reparaturen notwendig, werden diese Reparaturen dem Vertragspartner auf Basis des Listenpreises des Herstellers in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner muss für die Reinigungskosten bei der Rückgabe von Mietgegenständen aufkommen, wenn der Mietgegenstand nach einer kräftigen Reinigung nicht wieder in dem Zustand ist, in dem er vor der Vermietung war (z. B. Reste von Beton oder Sprühfarbe, Entfernung von Aufklebern usw.). Wird der Transport von Dritten übernommen, muss der Vertragspartner eine Versandanzeige einschließlich einer eindeutigen Beschreibung der Rücklieferung beibringen. (iv) Der Vertragspartner muss A&N so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung von fehlenden oder beschädigten Mietgegenständen informieren. (v) Es ist dem Vertragspartner untersagt, ohne schriftliche Genehmigung von A&N an dem Mietgegenstand Änderungen vorzunehmen oder Dritte Änderungen vornehmen zu lassen. (vi) Außer routinemaßige Wartung wie aufgenommen in diese Bedingungen, der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne schriftliche Genehmigung von A&N zu warten oder warten zu lassen. Die Kosten für die Wartung des Mietgegenstands ohne diese Genehmigung werden von A&N nicht übernommen. (vii) Es ist dem Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Genehmigung von A&N untersagt, den Mietgegenstand Dritten zur Verfügung zu stellen, Dritten dessen Nutzung zu erlauben oder diesen weiter zu vermieten. Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass die betreffenden Dritten schriftlich gegenüber A&N erklären, sich an diese allgemeinen Bedingungen zu halten. (viii) Es ist dem Vertragspartner untersagt, den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Genehmigung von A&N aus den Niederlanden mit ins Ausland zu nehmen. Erteilt A&N diese Genehmigung, impliziert dies keine Haftungsübernahme. (ix) Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, eine Versicherung abzuschließen, die den Ersatzwert des Mietgegenstands plus Mietausfälle bei Verlusten oder Beschädigungen des Mietgegenstands abdeckt. (x) Auf erstes Verlangen von A&N muss der Vertragspartner A&N den Standort des Mietgegenstands mitteilen. (xi) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, bei jedem Mietgegenstand Öl und Heizkörper täglich zu kontrollieren. Der Vertragspartner bestätigt, dass er bei jedem Gerät für nach 200 Betriebsstunden einen Ölwechsel vornehmen muss, sofern mit A&N keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

6. Haftung: Von dem Zeitpunkt, an dem der Mietgegenstand von A&N an den Vertragspartner geliefert und von diesem angenommen wurde bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Mietgegenstand vom Vertragspartner an A&N zurückgegeben und von diesem akzeptiert wird, trägt der Vertragspartner sämtliche Risiken in Verbindung mit dem Mietgegenstand. Das Risiko für das Auf- und Abladen des Mietgegenstands trägt zu jedem Zeitpunkt der Vertragspartner, unabhängig davon, ob der Mietgegenstand von A&N geliefert oder abgeholt wird. Wird der Transport zum oder vom Nutzungsort des Mietgegenstands Dritten übertragen, trägt der Vertragspartner sämtliche Risiken, unabhängig davon, wer den besagten Transport in Auftrag gegeben hat. A&N ist weder verpfl ichtet, Ersatz für Schäden an Personen und/oder Sachen zu leisten, die direkt oder indirekt auf sichtbare oder versteckte Mängel des Mietgegenstands, Minderwertigkeit des Materials, unsachgemäße Reparaturen o. ä. zurückzuführen sind, noch für entgangene Geschäfte, Betriebsausfälle, Arbeitskosten einschließlich Schadensersatz jedweder Art, sofern nicht vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit (opzet of grove schuld) seitens A&N vorliegt. Der Vertragspartner haftet gegenüber A&N für Schäden, in welchem Namen auch immer, die dem Mietgegenstand beigebracht oder an diesem verursacht werden, unabhängig davon, ob diese dem Vertragspartner, Dritten oder Umständen höherer Gewalt zuzuschreiben sind.

7. Wartung: Die Kosten für Reparaturen an Teilen des Mietgegenstands, die der normalen Abnutzung unterliegen, welche bei ordnungsgemäßer Nutzung auftreten, werden von A&N getragen und müssen durch A&N oder durch von A&N benannte Personen durchgeführt werden. Wird ein Mietgegenstand außerhalb der Niederlande verwendet, muss der Vertragspartner für die hier genannte Wartung sorgen, die vom Vertragspartner gemäß den geltenden Standards von A&N durchgeführt werden muss, und sämtliche Kosten für diese Wartung sind ausschließlich vom Vertragspartner zu tragen. Um Zweifel auszuschließen, gilt für diesen Abschnitt Abschnitt 5 (viii) (Verpfl ichtungen des Vertragspartners), in vollem Umfang. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7, muss der Vertragspartner die Kosten für Wartung und Reparatur tragen. A&N ist berechtigt, jederzeit Prüfungen an dem Mietgegenstand vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, bei diesen Prüfungen zu kooperieren.

8. Bestimmungen betreffend die Beibehaltung der Rechte von A&N: Dem Vertragspartner ist es untersagt, einen ständigen Kontakt zwischen dem Mietgegenstand und irgendeiner Oberfl äche herzustellen. Der Vertragspartner muss den Mietgegenstand so platzieren, dass er beschädigungsfrei von jeglicher Oberfl äche entfernt werden kann. Vor allem soll den Mietgegenstand derartig mit Bolzen auf die Oberfl äche werden befestigt dass die Anlage beschädigungsfrei entfernt werden kann. Der Vertragspartner erkennt an, dass der Mietgegenstand Eigentum von A&N ist und bleibt. Darüber hinaus muss der Vertragspartner sicherstellen, dass der Mietgegenstand nicht von Dritten gepfändet wird. Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, A&N unverzüglich von einer Pfändung oder versuchten Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen oder dem Mietgegenstand, von einem Konkurs oder Konkursantrag oder einem Antrag auf Aussetzung von Zahlungen in Kenntnis zu setzen. A&N ist berechtigt, die Vereinbarung unverzüglich außergerichtlich zu beenden und den Mietgegenstand unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen, unbeschadet des Rechts von A&N, seine Rechte gegen den Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Beendigung der Vereinbarung durchzusetzen, wenn (i) der Vertragspartner den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder des Vertragsverhältnisses nicht nachkommt, (ii) für die beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenstände des Vertragspartners ganz oder teilweise eine Sicherungspfändung oder eine Vollstreckungspfändung erfolgt, (iii) der Vertragspartner eine Zahlungsaussetzung beantragt hat oder (iv) der Vertragspartner Insolvenz anmeldet oder beantragt. A&N kommt nicht für Kosten oder Schäden in Zusammenhang mit der Wiederinbesitznahme des Mietgegenstands auf.

9. Prüfungspfl icht: Der Vertragspartner selbst muss jederzeit prüfen, ob und in welchem Umfang der Mietgegenstand seinem Verwendungszweck entspricht.

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Zahlung: Rechnungen, deren Betrag EUR 250 nicht überschreitet, müssen immer bar bei Lieferung gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht in bar, werden Verwaltungskosten in Höhe von EUR 25 erhoben. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, muss die Zahlung der Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpfl ichtet, ab dem ersten auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag Zinsen in Höhe von 2 % zu zahlen. Sämtliche Zahlungen müssen in den Büros von A&N oder durch Überweisung auf ein von A&N anzugebendes Konto ohne Abzüge oder Verrechnung vorgenommen werden.

Alle außergerichtlichen Inkassokosten gehen zulasten des Vertragspartners. Preisänderungen vorbehalten. Nicht im Verkaufspreis enthalten sind (a) die Transportkosten, einschließlich der Kosten für die Transportversicherung; (b) die Kosten für den Aufbau des Mietgegenstands; (c) die Kosten für von A&N (oder im Auftrag von A&N) durchgeführte Reparaturen; (d) die Kosten für die von A&N (oder im Auftrag von A&N) durchgeführte Beaufsichtigung des Mietgegenstands; (e) die Preise für Ersatzteile u. ä., die von A&N zur Verfügung zu stellen sind; (f) die Kosten für den Transport von Gefahrstoffen und für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften betreffend Gefahrstoffe; (g) Kosten für Energie oder Kraftstoffe, die von oder in Verbindung mit dem Mietgegenstand verwendet werden; (h) die Mehrwertsteuer (BTW). Diese Kosten werden dem Vertragspartner von A&N gesondert in Rechnung gestellt.

2. Eigentumsvorbehalt: Solange der Vertragspartner aus welchen Gründen auch immer seinen Verpfl ichtungen gegenüber A&N (einschließlich etwaiger Verpfl ichtungen zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten, Zinsen und/oder sonstigen Kosten) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, bleibt A&N Eigentümer der Gegenstände, unabhängig davon, ob diese verändert, bearbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden wurden. Die von A&N gelieferten Gegenstände verbleiben solange Eigentum von A&N, bis der Vertragspartner seinen Verpfl ichtungen aus der betreffenden Vereinbarung in vollem Umfang und seiner Verpfl ichtung zur Leistung von Schadensersatz nachgekommen ist.

3. Lieferung und Lieferfristen: Die Berechnung für Lieferungen erfolgt nach Absprache. A&N legt das Transportmittel fest. Lieferungen an Parteien, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, erfolgen ab Werk oder ab Lager. Sämtliche Risiken in Verbindung mit den Liefergegenständen ab dem Zeitpunkt, an dem die Liefergegenstände von A&N an den Vertragspartner geliefert werden, trägt der Vertragspartner. Die Risiken für das Auf- und Abladen der Liefergegenstände trägt zu jeder Zeit der Vertragspartner. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners in Bezug auf beschädigte und/oder nicht gelieferte Gegenstände müssen gegenüber A&N innerhalb von 10 Tagen nach Versanddatum geltend gemacht werden.

4. Rücksendung von Gegenständen: Eine Rücksendung von Gegenständen durch den Vertragspartner ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von A&N erlaubt, der Versand muss vom Vertragspartner vorausgezahlt werden. Wird dem Vertragspartner die Rücksendung eines Gegenstands erlaubt, wird eine Rücknahmegebühr von mindestens 10 % erhoben.